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* THW-Förderverein-München-Ost

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Sie können unsere Satzung hier als PDF herunterladen Satzung.

 

§1 Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Technischen Hilfswerkes, Ortsverband München-Ost e. V.", abgekürzt "THW-Förderverein München-Ost e. V.". Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in München und wird im weiteren Verlauf der Satzung als Verein bezeichnet.

 

§2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes“ steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung

 

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Technischen Hilfswerks (THW) durch ideelle und materielle Hilfe bei seinen Aufgaben, die es im Rahmen des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes im Dienste der Allgemeinheit erfüllt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle und materielle Unterstützung:
  1. bei der Beschaffung der Ausrüstung, der Ausstattung und Materialien für Ausbildung, Übung und Einsätze,
  2. beider Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
  3. zur Förderung der Jugendpflege innerhalbdes Technischen Hilfswerks.

 

  1. Parteipolitische, rassistische oder konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige wirtschaftliche Zwecke.

 

 

§3 Verwendung der Mittel

 

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind
    1. Vorstand
    2. Mitgliederversammlung

 

§5 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
    3. dem Vereinskassier
    4. dem Beirat des Vereins

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Vereinskassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelnvertretungsberechtigt.

 

  1. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

 

  1. Der Beirat, der aus bis zu acht Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Bei Neuwahlen ist eine Wiederwahl zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

  1. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

  1. Zwei Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt, sechs weitere Beiratsmitglieder auf Vorschlag der Vorstandschaft auf unbestimmte Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss der Vorstandschaft notwendig. Auf Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die Gründe für die Berufung eines Beiratsmitgliedes darzulegen und die Genehmigung der Mitgliederhauptversammlung für die Berufung oder Abberufung eines Beiratsmitgliedes einzuholen.

 

  1. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die mehr als 30% des Vereinsvermögens betreffen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

 

  1. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  1. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Einzelpersonen oder Personengruppen, auch Nichtmitglieder, beauftragen.

 

§6 Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden.

 

  1. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragtwird.

 

  1. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

 

  1. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

 

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

  1. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung wird nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durchgeführt. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

  1. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  1. DieMitgliederversammlung entscheidet über den Bericht des Vorstandes.

 

§7Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

  1. Der Eintritt zum Verein hat schriftlich zu erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

 

  1. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder, natürliche oder juristische Personen ernannt, die sich in besondere Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

  1. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Dem Mitglied ist unter Friststellung von zwei Wochen Gelegenheit zu

 

geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

Der Verein unterscheidet seine Mitglieder in:

 

  1. Fördermitglieder

Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist Fördermitgliedern möglich, sie haben dann allerdings kein Stimmrecht.

 

  1. Vollmitglieder

Mitglieder die den in der Jahreshauptversammlung festgesetzten vollen Mitgliedsbeitrag zahlen. Sie besitzen das Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte. Sie können in Ämter des Vereins gewählt werden. Verwitwete Familienmitglieder können durch Erklärung nach dem Tod des Ehegatten dessen Mitgliedschaft fortsetzen.

 

  1. Familienmitglieder

Mitglieder einer Familie; wer als Ehegatte oder in eheähnlicher Beziehung mit einem Vollmitglied lebend, dem Verein nicht als Vollmitglied, sondern als Familienmitglied beitritt; wer nach seiner Verheiratung mit einem Vollmitglied seine bisherige Vollmitgliedschaft als Familienmitgliedschaft weiterführen will.

Die bisherige Mitgliedschaft wird angerechnet.

Die Familienmitgliedschaft erlischt mit dem Ende der Ehe/Beziehung. Familienmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Sie besitzen das Recht auf Ehrung, können an der Jahreshauptversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden.

 

Kinder von Voll- oder Familienmitgliedern gelten ebenfalls bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres als Mitglieder einer Familie, haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres endet die Familienmitgliedschaft, kann aber auf Antrag des Mitgliedes in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden.

 

  1. Jugendmitglieder

Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, die kein Familienmitglied sind, zahlen den in der Beitragsordnung festgesetzten Beitrag. Sie besitzen kein Stimmrecht, jedoch Recht auf Ehrung und können an der Jahreshauptversammlung teilnehmen. Sie können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden.

 

Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs werden Jugendmitglieder auf Antrag zu Vollmitgliedern.

 

 

 

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigte Mitglieder haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§9 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Beiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahrs in voller Höhe fällig.

 

  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

 

  1. Fördernde Mitglieder können die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages selbst festlegen. Dieser darf nicht unter dem in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag liegen.

 

 

§10 Ausschluß der Mitglieder

1) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund, z. B. bei schuldhafter Schädigung des Ansehens des Vereines oder des Technischen Hilfswerkes, zulässig.

2) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen durch Mehrheitsbeschluß. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

3) Legt der Betroffene gegen den Ausschluß innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch ein, so entscheidet hierüber die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluß wird mit Beschlußfassung sofort wirksam.

4) Gegen den Ausschließungsbeschluß ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

 

§11 Kassenprüfung

 

  1. Durch die Mitgliederhauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

  1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verrechnung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen, Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben, Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über des Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.

 

 

§12 Haftung

 

  1. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen, weitergehende Haftung, auch die des Vorstandes, ist ausgeschlossen. Die den technischen Hilfsorganisationen überlassenen Gegenstände zählen nicht zum Vereinsvermögen.

 

§13 Geschäftsjahr

 

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§14 Vereinsvermögen nach der Auflösung

 

  1. Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für in §2 dieser Satzung genannte Zwecke.
 
 

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